Art. 257 OR
Mietzins
Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Herabsetzung des Mietzinses (Art. 270a OR)2 Zitierungen
-
2Vorzeitige Rückgabe der Mietsache; Umstände, welche den Vermieter berechtigen, einen vom Mieter vorgeschlagenen Ersatzmieter abzulehnen1 Zitierungen
-
3Hinterlegung des Mietzinses bei Mängeln der Mietsache (Art. 259g OR)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
8 Zitierungen28.07.2009 · 8 Zitierungen
-
Mietvertrag, ungerechtfertigte Bereicherung5 Zitierungen
-
Art. 9 BV (Zivilprozess)5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.