Art. 257 OR

Mietzins

Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Herabsetzung des Mietzinses (Art. 270a OR)
    · 18.12.1997 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vorzeitige Rückgabe der Mietsache; Umstände, welche den Vermieter berechtigen, einen vom Mieter vorgeschlagenen Ersatzmieter abzulehnen
    · 24.05.1991 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Hinterlegung des Mietzinses bei Mängeln der Mietsache (Art. 259g OR)
    · 22.01.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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