Erwägungen

A. und B. sind die Vermieter einer 3 1/2-Zimmer-Wohnung in Zürich, die C. und D. seit dem 15. Oktober 1992 mieten. Aufgrund gesunkener Hypothekarzinsen senkte A. und B. den Mietzins per 1. April 1994 auf Fr. 1'777.-- und per 1. April 1996 auf Fr. 1'740.--. C. und D. erhoben gegen diese Mietzinssenkungen keine Einwände, verlangten jedoch später eine zusätzliche Senkung auf Fr. 1'725.--. Das Mietgericht setzte den Mietzins per 1. April 1996 auf Fr. 1'725.-- herab, wies aber eine weitergehende Senkung ab, da die unwidersprochen gebliebene Mietzinssenkung per 1. April 1994 als konsensuale Vertragsänderung gelte. Auf Berufung der Mieter setzte das Obergericht den Mietzins auf Fr. 1'596.25 herab. Die Vermieter führten daraufhin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht lehnt die Berufung der Vermieter ab. Es führt aus, dass die stillschweigende Annahme der Mietzinssenkung durch die Mieter nicht als Verzicht auf den weitergehenden gesetzlichen Herabsetzungsanspruch zu verstehen ist. Die Annahme einer begünstigenden Teilleistung bedeutet nicht, dass der Mieter auf den Restanspruch verzichtet. Zudem wären die Mieter in der Regel nicht in der Lage, die Mietzinssenkung als ungenügend anzufechten, da die Anzeige als solche nicht anfechtbar ist und der Mieter eine…