Art. 69 OR

1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Teilleistungen (Art. 69 OR)
    · 28.08.2007 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Herabsetzung des Mietzinses (Art. 270a OR)
    · 18.12.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 75_II_137
    29.03.1949 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 75_II_144
    01.01.1949 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 37_II_1
    01.01.1911 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 36_II_307
    15.06.1910 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Werkvertrag; Bestellungsänderung
    · 25.03.2009 · 3 Zitierungen
  • 20.07.2012 · 2 Zitierungen
  • Forderung
    HG200047
    · 15.12.2022 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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