Art. 69 OR
1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Teilleistungen (Art. 69 OR)5 Zitierungen
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2Herabsetzung des Mietzinses (Art. 270a OR)1 Zitierungen
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3BGE 75_II_1371 Zitierungen29.03.1949 · 1 Zitierungen
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4BGE 75_II_1440 Zitierungen01.01.1949 · 0 Zitierungen
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5BGE 37_II_10 Zitierungen01.01.1911 · 0 Zitierungen
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6BGE 36_II_3070 Zitierungen15.06.1910 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Werkvertrag; Bestellungsänderung3 Zitierungen
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2 Zitierungen20.07.2012 · 2 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG200047· 15.12.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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