Art. 270a OR

1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt.
2 Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Vermieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Entspricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder antwortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.
3 Abs. 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Herabsetzung des Mietzinses (Art. 270a OR)
    · 18.12.1997 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begehren um Herabsetzung des Mietzinses während der Mietdauer (Art. 270a OR); absolute Berechnungsmethode (Art. 269 OR)
    · 22.08.2016 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Herabsetzung des Mietzinses (Art. 270a, 269 und 269a lit. a OR)
    · 04.06.1996 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Mietvertrag; Herabsetzungsbegehren (Art. 270a Abs. 1 OR)
    · 22.02.2000 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Herabsetzung des Mietzinses (Art. 270a OR)
    · 06.06.1995 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zu berücksichtigen sind nur Änderungen der Berechnungsgrundlagen, die in diesem Zeitpunkt feststanden und spätestens auf den Kündigungstermin wirksam wurden (E. 4b)
    · 27.02.1996 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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