Sachverhalt

Die Beklagten, [F.A.] und [M.A.] , sind seit 1986 Mieter einer 3½-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft [C.] -strasse 74 in [D.] . Die Klägerin, [B.] , informierte die Mieter im April 2001 über eine geplante umfassende Aussensanierung der Liegenschaften, die die Sanierung der Fassade, den Ersatz der Fenster, Lamellenstoren und Markisen sowie das Verlängern der bestehenden Fensterbänke umfassen würde. Im Dezember 2001 kündigte die Klägerin eine Mietzinserhöhung von Fr. 1'659.- auf Fr. 1'805.- an, die die Beklagten bei der Schlichtungsbehörde anfochten.

Das Mietgericht des Bezirkes Meilen erklärte die Mietzinserhöhung teilweise für zulässig und setzte den Mietzins auf Fr. 1'761.75 netto fest. Das Obergericht des Kantons Zürich hob dieses Urteil teilweise auf und setzte den Mietzins auf Fr. 1'772.60 netto fest. Die Beklagten legten gegen diesen Beschluss Berufung ein.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Mietzinserhöhung

Die Beklagten machen geltend, die Mietzinserhöhung vom 14. Dezember 2001 sei unwirksam, da im Zeitpunkt der Anzeige noch nicht alle sachdienlichen Belege vorlagen. Das Bundesgericht verneint dies und führt aus, dass Art. 14 Abs. 3 VMWG nicht verlangt, dass der Vermieter mit der Ankündigung einer Mietzinserhöhung zuwarten muss, bis er alle sachdienlichen Belege erhalten hat.

2. Missbräuchlichkeit der Mietzinserhöhung

Die Beklagten beantragen eventualiter, die Mietzinserhöhung für missbräuchlich zu erklären. Sie machen geltend, dass nur die Überwälzung der Kosten von zwei Arbeitsgattungen, nämlich der Fassaden- und Flachdachsanierung, zur Diskussion stehe. Das Bundesgericht verneint dies und führt aus, dass die Vorinstanz zu Recht von einer umfassenden…