Sachverhalt

Der Streit opposes die Gesellschaft [T. AG], Eigentümerin einer Wohnung und zweier Parkplätze in Würenlos, den Mietern S. und M. Diese haben der Gesellschaft [T. AG] am 28. Juni 1993 die Überprüfung des Mietzinses wegen des Sinkens der Hypothekarzinsen beantragt. Die Gesellschaft [T. AG] hat am 3. August 1993 geantwortet und einen Anspruch auf Minderung von 5,19% anerkannt, aber wegen einer Mietzinsreserve in der letzten Erhöhungsmitteilung abgelehnt. Die Mieter haben dann die Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten des Bezirks Baden angerufen, die gescheitert ist, dann das Bezirksgericht Baden, das ihren Antrag auf Minderung des Mietzinses von 5,19% ab 1. Oktober 1993 abgewiesen hat.

Die Mieter haben Berufung beim Kantonsgericht Aargau eingelegt, das den Entscheid des Bezirksgerichts aufgehoben und den Mietzins um 4,13% ab 1. März 1994 reduziert hat. Die Gesellschaft [T. AG] hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, das die Beschwerde gutgeheissen und den Antrag auf Minderung des Mietzinses abgewiesen hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Mietzinsanpassungen nicht zeitlich unbestimmt verlangt werden können und sich auf einen bestimmten Kündigungstermin beziehen müssen. Für die Beurteilung eines Antrags auf Änderung des Mietzinses muss man vom Zeitpunkt ausgehen, an dem dieser spätestens an den Vertragspartner gerichtet werden musste. Nur die Änderungen der Berechnungsgrundlagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits feststanden und spätestens zum Kündigungstermin wirksam wurden, sind zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass wenn während eines Verfahrens zur Minderung des Mietzinses neue Herabsetzungsfaktoren auftauchen, der Mieter die aus diesen resultierenden Ansprüche im laufenden Verfahren…