Erwägungen
Die [A. AG] (Mieterin) mietete von [B.] (Vermieter) ein Verkaufslokal und eine Wohnung. Die Mietverträge wurden für eine feste Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und enthielten Bestimmungen zur stillschweigenden Verlängerung um weitere 5 Jahre sowie ein Optionsrecht für die Mieterin, den Vertrag nach Ablauf der festen Vertragsdauer um 5 Jahre zu verlängern. Die Mieterin übte dieses Optionsrecht aus. Im Jahr 2013 machte die Mieterin für beide Mietobjekte ein erneutes Optionsrecht geltend und beantragte eine Herabsetzung der Mietzinse ab dem 1. Juli 2014. Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertrag für das Verkaufslokal. Die Mieterin erhob Klage auf Aufhebung der Kündigung und Herabsetzung der Mietzinse.Erwägungen
1. Das Bundesgericht entschied, dass der Vertrag nur ein einmaliges Optionsrecht vorsah, welches die Mieterin bereits ausgeübt hatte. Ein wiederholtes Optionsrecht wurde nicht vereinbart. 2. Bezüglich der Herabsetzung der Mietzinse führte das Bundesgericht Folgendes aus: - Bei einem indexierten Mietvertrag mit fester Vertragsdauer von mindestens 5 Jahren ist eine Anpassung des Mietzinses während der Vertragsdauer nur aufgrund von Indexschwankungen möglich (Art. 269b und 270c OR). - Wird der Vertrag nach Ablauf der festen Vertragsdauer stillschweigend verlängert, fällt die Indexierung weg, es sei denn, der Vermieter ist auch in der Folgeperiode für 5 Jahre gebunden. - In diesem Fall können die…