Erwägungen

Der Streitfall betrifft einen Antrag auf Mietzinsreduktion, den die Mieterin Z. gestellt hat, nachdem das von ihr bewohnte Gebäude am 31. Dezember 2012 aus dem Regime der Wohnungen mit staatlich regulierten Mieten (HLM) ausgeschieden ist.

Z. hat am 25. Juli 2005 einen Mietvertrag für eine 5-Zimmer-Wohnung abgeschlossen. Das Gebäude war damals als HLM-Wohnung eingestuft und erhielt staatliche Förderung. Am 29. August 2012 wurde X. durch Schenkung Eigentümer des Gebäudes.

Nach dem Ausscheiden des Gebäudes aus dem HLM-Regime hat Z. eine Mietzinssenkung beantragt, da der Mietzins ihrer Ansicht nach nun überhöht sei. Das Mietgericht hat ihren Antrag abgelehnt, da der Mietzins nicht überhöht sei. Das Genfer Appellationsgericht hat die Berufung von Z. teilweise gutgeheißen und den Mietzins reduziert. Daraufhin hat X. Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut und weist den Antrag auf Mietzinsreduktion ab.

Laut Bundesgericht kann der Mieter bei Ausscheiden eines Gebäudes aus dem HLM-Regime ausnahmsweise die absolute Methode zur Begründung eines Mietzinssenkungsantrags heranziehen, insbesondere wenn der bisherige Mietzins auf einem gestaffelten oder indexierten Mietvertrag beruhte. Im vorliegenden Fall enthielt der Mietvertrag jedoch weder eine Indexierungs- noch eine Staffelungsklausel, sodass die relative Methode anzuwenden ist.

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Vermieter seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat,…