Sachverhalt
Der Streit entbrannte zwischen einem Mieter und einem Vermieter wegen eines Antrags auf Minderung des Mietzinses. Der Vermieter hatte ein Grundstück für 210'000 CHF erworben und einen Teil davon an den Mieter für einen monatlichen Mietzins von 1'485 CHF, zuzüglich Nebenkosten, vermietet. Der Mieter hatte eine Minderung des Mietzinses wegen des Rückgangs der Hypothekarzinsen beantragt. Der Friedensrichter reduzierte den Mietzins um 8,5% und das Kantonsgericht wies die Beschwerde des Vermieters ab.
Der Vermieter legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Beibehaltung des ursprünglichen Mietzinses. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die kantonale Instanz zurück zur neuen Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Vermieter einer Minderung des Mietzinses aufgrund der relativen Methode widersprechen kann, indem er geltend macht, dass der letzte Mietzins nicht missbräuchlich sei, trotz Änderung der Berechnungsgrundlagen. Der Gerichtshof erinnerte daran, dass die relative Methode darauf abzielt, das Vertrauen des Mieters in das Verhalten seines Vertragspartners zu schützen.
Der Gerichtshof befand, dass die relative Methode nur bei einseitiger Vertragsänderung anwendbar ist und dass der Vermieter in einem Fall der Minderung des Mietzinses die Abwesenheit eines übermässigen Ertrags geltend machen kann, um der Forderung zu…