Erwägungen

A. und B. mieten jeweils eine Wohnung in einem Gebäude der Stiftung X. Im Jahr 1995 informierte X. die Mieter über eine Anpassung der Berechnungsgrundlage für den Mietzins, einschließlich des Hypothekarzinssatzes und des Verbraucherpreisindexes. Obwohl die Nettomiete gesenkt wurde, haben die Mieter diese Änderung nicht angefochten.

1997 haben A. und B. eine Mietzinssenkung aufgrund der Verringerung des Referenzhypothekarzinssatzes beantragt. Das Mietgericht und das Berufungsgericht haben ihre Anträge teilweise stattgegeben, wobei sie den 10. November 1995 als ersten Vergleichszeitpunkt zugrunde legten, da sie dies als eine Neufestsetzung des Mietzinses betrachteten.

A. und B. haben Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und diese Entscheidung angefochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat der Beschwerde stattgegeben. Nach der Rechtsprechung muss ein Antrag auf Mietzinssenkung während der Mietdauer nach der relativen Methode beurteilt werden, d.h. auf der Grundlage der Entwicklung des Mietzinses seit seiner letzten Festsetzung.

Im vorliegenden Fall stellte die Mitteilung vom 10. November 1995 keine Neufestsetzung des Mietzinses dar, sondern lediglich eine Änderung des Mietvertrags, die den…