Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [X.] und [Y.] , sind Mieter einer 4 1/2-Zimmerwohnung in Basel. Der Mietvertrag vom 31. Januar/3. Februar 2000 enthält eine Regelung, wonach die Mieter monatlich Fr. 260.-- "à Kto. Betriebskosten" zahlen müssen. Der Vertrag verweist auf die "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag für Wohnungen" (AVB), die eine Liste von Nebenkosten enthalten.
Die Mieter haben zwei Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2000/2002 und 2002/2003 beglichen, aber die dritte Abrechnung für die Monate Juli 2003 bis Juni 2004 nicht bezahlt. Sie argumentieren, dass die Nebenkosten nicht gültig überbunden worden seien und daher nicht geschuldet seien.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Klage der Mieter abgewiesen und festgestellt, dass die Parteien unmissverständlich und widerspruchsfrei Akontoleistungen für die Betriebskosten vereinbart hätten, die in den AVB konkretisiert würden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde der Mieter gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben. Es hat festgestellt, dass das Appellationsgericht willkürlich gehandelt hat, als es annahm, dass die Mieter mit der Bezahlung der Nebenkostenabrechnungen einen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen über die von den Mietern zu tragenden Nebenkosten anerkannt hätten.
Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass ein ursprünglich übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien über die von den Mietern zu tragenden Nebenkosten voraussetzt, dass bei den Parteien im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses das genaue Wissen darüber besteht, welche Kosten von den Mietern zu übernehmen sind. Da das Appellationsgericht festgestellt hat, dass den Mietern ursprünglich nicht klar sein konnte, was genau sie bezahlen müssten, kann nicht…