Erwägungen

In diesem Fall mieteten die Eheleute A. und B. (die Kläger) am 11. August 1997 eine 5-Zimmer-Wohnung von D. (dem Vermieter) an. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Kläger monatliche Akontozahlungen von CHF 150 für die Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Antennen- und Kabelfernsehgebühren, Hauswartung, Liftservice, Wasser, Abwasser, allgemeiner Strom sowie Grundgebühr Kehricht) leisten. Die effektiven Nebenkosten beliefen sich jedoch jeweils auf mehr als das Doppelte (rund 210-260 %) der geleisteten Akontozahlungen.

Die Kläger bezahlten zwar die betreffenden Rechnungen, verlangten aber anschließend die Rückzahlung des 20 % ihrer Akontozahlungen übersteigenden Betrages für die Abrechnungsperioden 1998/1999 bis 2002/2003, den sie auf CHF 10'143.- bezifferten. Dafür belangten sie C. als Rechtsnachfolgerin des mittlerweile verstorbenen Vermieters zunächst vor der Schlichtungsbehörde und mit Klage vom 4. Juni 2004 vor dem Mietgericht des Bezirks Zürich.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass für die Vereinbarung von Akontozahlungen betreffend die Nebenkosten im Rahmen der Regeln des Obligationenrechts die Vertragsfreiheit gilt. Der Begriff "Akontozahlung" deutet darauf hin, dass es sich bei den monatlichen Leistungen um vorläufige Zahlungen handelt, die gemäß korrekt zu erfolgender Abrechnung an die jährlich aufgelaufenen und vom Mieter vertragsgemäß geschuldeten Nebenkosten anzurechnen sind.

Das…