Erwägungen
X. ist Mieter in einer Liegenschaft in Basel. Der Eigentümer der Liegenschaft bezahlte während zwei Jahren keine Rechnungen für Allgemeinstromlieferungen der Industriellen Werke Basel (IWB). Die IWB sperrten daraufhin die Stromlieferung für den Warmwasserboiler und den Lift vom 23. April bis zum 30. Mai 2008. Der Mieterinnen- und Mieterverband Basel erhob im Namen von X. Beschwerde gegen diese Liefersperre. Die Vorinstanzen wiesen die Beschwerde ab.
X. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er rügte die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Liefersperre nicht in Form einer Verfügung ergangen sei und ihm als Mieter keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zur geplanten Massnahme zu äussern.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Liefersperre aufgrund ihrer Rechtswirkungen einer vorausgehenden Verfügung bedurft hätte, bei der das entsprechende Verfahren unter Einschluss der Anhörung der betroffenen Personen, insbesondere der Mieter, einzuhalten gewesen wäre. Da dem Beschwerdeführer…