Erwägungen

Dieser Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen einer Vermieterin und Mietern über die Nebenkosten einer subventionierten Wohnung. Die Vermieterin hat Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts eingelegt, das befunden hat, dass die Vereinbarung über die Nebenkosten die Anforderungen von Art. 257a Abs. 2 OR nicht erfüllte.

Die wichtigsten Tatsachen sind die folgenden

  • Die Parteien haben einen schriftlichen Mietvertrag für eine subventionierte Wohnung abgeschlossen, deren Miete von einer Behörde kontrolliert wurde.
  • Der Vertrag sah einen Posten "Akonto Nebenkosten" vor, ohne die betreffenden Positionen im Einzelnen aufzuführen.
  • Die Vermieterin hat sich auf Art. 38 VMWG und Art. 25 VMWV berufen, um die Nebenkosten zu definieren.
  • Das kantonale Gericht befand, dass dieser Verweis die Anforderungen von Art. 257a Abs. 2 OR nicht erfülle.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Entscheid des kantonalen Gerichts bestätigt. Es hat zunächst geprüft, ob Art. 257a Abs. 2 OR auf subventionierte Wohnungen anwendbar ist, trotz der Ausnahme in Art. 253b Abs. 3 OR für die Anfechtung überhöhter Mieten.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 257a Abs. 2 OR auch auf subventionierte Wohnungen anwendbar ist, da diese Bestimmung darauf abzielt, die Mieter durch eine spezielle Vereinbarung über die Nebenkosten zu schützen. Dieser Schutzbedarf…