Art. 253b OR

Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen

1 Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (Art. 269 ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.
2 Sie gelten nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Einfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung der Küche).
3 Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse gelten nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sachliche Zuständigkeit; Mietvertrag; kontrollierte Mietzinse; Erhöhung der Nebenkosten
    · 02.07.1998 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wohnbau- und Eigentumsförderung; Zuständigkeit; Überprüfung der Mietzinse
    · 03.12.2002 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kommunale Bestimmungen zum preisgünstigen Wohnungsbau; abstrakte Normenkontrolle; Vorrang von Bundesrecht; Eigentumsgarantie; Wirtschaftsfreiheit
    · 14.11.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Mietvertrag; kontrollierte Mietzinse; Nebenkostenabrede
    · 10.06.2009 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung nach der absoluten Methode bei der Vermietung von vergünstigten Wohnungen durch das Gemeinwesen
    · 13.03.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mietzinsfestsetzung
    · 13.11.2012 · 4 Zitierungen
  • · 24.07.2018 · 3 Zitierungen
  • Wohnbau- und Eigentumsförderung nach WEG (Mietzinskontrolle, Rechtsmissbrauch)
    · 23.08.2011 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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