Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, A., erwarb 1988 eine Liegenschaft in Volketswil, die 1983 mit Bundeshilfe erstellt worden war. Die Liegenschaft umfasst vier Wohnungen und vier Garagen. A. schloss 1990 einen Mietvertrag mit M.B. und A.B. über eine 5 1/2-Zimmerwohnung und einen Garagenplatz ab. Die Mieter verlangten 1998 eine Herabsetzung des Mietzinses wegen Senkung des Hypothekarzinssatzes, was die Hausverwaltung ablehnte. Die Mieter wandten sich daraufhin an das Bundesamt für Wohnungswesen, das feststellte, dass die genehmigten Mietzinse der Wohnung um Fr. 8'655.- überschritten worden seien. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer auf, den Mietern den überschrittenen Betrag zuzüglich Verzugszinsen zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde bei der Rekurskommission EVD, die die Verfügung des Bundesamtes aufhob und feststellte, dass die Mieter vom 1. April 1990 bis 31. März 2000 Fr. 24'996.- zu viel an Mietzinszahlungen geleistet hatten. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission EVD aufzuheben.
Erwägungen
2. Rechtliche Grundlagen
Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) bezweckt die Förderung des Wohnungsbaus und die Verbesserung der Wohnverhältnisse. Die Mietzinse von Wohnungen, die mit Bundeshilfe erstellt wurden, unterliegen einer amtlichen Mietzinsüberwachung. Der Eigentümer ist verpflichtet, die Mietzinse gemäss dem Mietzinsplan zu erheben.
3. Zulässigkeit von Stockwerkzuschlägen
Das Bundesamt hat in seiner Praxis einen internen Mietzinsausgleich im Sinne eines sogenannten Stockwerkzuschlages von maximal Fr. 150.- zugelassen, wenn die Abweichung vom Mietzinsplan nicht mehr als Fr. 150.- nach oben oder unten betrug und der gesamte Mietertrag denjenigen gemäss Finanzierungsplan nicht überstieg. Der Beschwerdeführer durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der mit dem Bundesamt geschlossene Vertrag ihm die entsprechenden Zuschläge bzw. Umschichtungen auch ohne besondere Bewilligung erlaube.
4. Einbeziehung von…