Sachverhalt

Die Gemeinde der Stadt Bern (Klägerin) schloss am 23. September 1996 mit A. (Beklagter) einen Mietvertrag für eine 2-Zimmer-Wohnung in Bern ab. Die monatliche Nettomiete wurde auf 512 CHF und die Nebenkosten auf 123 CHF festgelegt. Am 12. Dezember 2000 teilte die Klägerin dem Beklagten eine Erhöhung der Nettomiete auf 770 CHF und eine Anpassung der Nebenkosten auf 110 CHF ab dem 1. Mai 2001 mit, mit der Begründung, dass dies der ortsüblichen Miete entspreche. Der Beklagte bestritt diese Mieterhöhung beim Mietamt der Stadt Bern, das am 12. Juni 2001 das Scheitern der Schlichtungsverhandlungen feststellte. Am 12. Juli 2001 reichte die Klägerin Klage beim Bezirksgericht VIII Bern-Laupen ein und beantragte die Feststellung, dass die Nettomiete von 770 CHF ab dem 1. Mai 2001 nicht überhöht sei. Der Präsident des Bezirksgerichts VIII Bern-Laupen gab dem Antrag am 25. April 2002 statt, was das Berner Kantonsgericht am 17. September 2002 in der Berufung bestätigte. Daraufhin legte der Beklagte Beschwerde beim BGE ein.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass, obwohl im Mietvertrag keine Mieterhöhungsklausel enthalten war, eine Anpassung der Miete an die ortsübliche Miete zulässig ist. Tatsache, dass der Vermieter eine öffentliche Körperschaft ist, die subventionierte Wohnungen anbietet, begründet für den Mieter keinen berechtigten Anspruch auf Beibehaltung der zuletzt gezahlten Miete, da er wusste, dass es sich um eine subventionierte Wohnung handelt.…