Sachverhalt

Der Streit entbrannte zwischen der Bank X. und K., Vermieter, und den Eheleuten A. und E., Mietern, über die Gültigkeit einer Erhöhung der monatlichen Nebenkosten für zwei mit Hilfe der Eidgenossenschaft renovierte Wohnungen. Die Mieten, die an die Bank X. abgetreten wurden, unterliegen der Kontrolle des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO). Die Mieter haben die Erhöhung ihrer Nebenkosten angefochten, aber das Bezirksgericht La Chaux-de-Fonds hat die Begehren der Vermieter abgewiesen. Das Zivilkassationsgericht des Kantons Neuenburg hat die Beschwerde der Beschwerdeführer für unzulässig erklärt, da die streitigen Ansprüche nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen, gemäß Art. 253b Abs. 3 OR.

Die Beschwerdeführer haben Revision beantragt und den Bundesgerichtshof aufgefordert, die Zuständigkeit der Zivilgerichte festzustellen und die Sache an die kantonale Instanz zur Entscheidung im Hauptverfahren zurückzuweisen. Die Beschwerde wurde für unzulässig erklärt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat geprüft, ob die streitigen Ansprüche eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 44 OG darstellen. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Parteien Ansprüche geltend machen, die auf dem Bundeszivilrecht beruhen und objektiv streitig sind. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Bestimmungen über die Anfechtung von übermäßigen Mieten nicht auf Wohnungen anwendbar sind, für die von den Behörden Fördermassnahmen getroffen wurden und deren Miete der Kontrolle einer Behörde unterliegt.

Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob die Nebenkosten dem Regime des Privatrechts unterliegen, auch für Verträge, die der Kontrolle der öffentlichen Behörde unterliegen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Ratio legis von Art. 253b Abs. 3 OR darin besteht, eine doppelte Kontrolle der Mieten zu verhindern und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Die neu den Mietern auferlegten…