Art. 25 VWEG
Nebenkosten
1 Die Nebenkosten werden dem Mieter gesondert nach Aufwand berechnet. Es sind dies alle Kosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache im Zusammenhang stehen, einschliesslich der dadurch bedingten öffentlichen Abgaben.
2 Als Nebenkosten gelten neben den in Artikel 38 des Gesetzes genannten insbesondere die Kosten für a. Treppenhausreinigung;
- b. Anschlüsse an Radio und Fernsehen;
- c. Prämien von Bürgschaftsgenossenschaften; sowie die Betriebskosten von d. Heizungs- und Warmwasseraufbereitung;
- e. Gemeinschaftsanlagen und f. Aufzügen.
3 Das Bundesamt kann die Pauschalierung einzelner Positionen sowie den monatlichen Vorausbezug für Nebenkosten bewilligen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mietvertrag; kontrollierte Mietzinse; Nebenkostenabrede1 Zitierungen
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