Erwägungen
S. war ab dem 1. Mai 1993 als Arbeitnehmer für O. tätig. Gemäss Arbeitsvertrag vom 5. März 1993 vereinbarten die Parteien, dass S. neben einem festen Monatsgehalt von Fr. 4'500.- auch einen Gewinnanteil von 50% des Reingewinnes erhalten sollte. Monatlich wurde S. eine Akontozahlung von Fr. 1'000.- als Gewinnbeteiligung ausbezahlt. Eine jährliche Abrechnung des Gewinnanteils fand jedoch nicht statt.
Im November 1995 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. O. forderte daraufhin die an S. akonto ausbezahlte Gewinnbeteiligung in Höhe von insgesamt Fr. 30'200.- zurück, da aus seinem Geschäft nie ein Gewinn resultiert habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Rückforderungsanspruch des Klägers aufgrund zuviel bezahlter Akontozahlungen nicht aus Bereicherungsrecht, sondern aus Vertrag resultiert. Die Parteien hatten ausdrücklich Akontozahlungen und eine Abrechnungspflicht vereinbart, woraus nach Treu und Glauben geschlossen werden muss, dass der Beklagte zur Rückleistung von zuviel erhaltenen Akontozahlungen verpflichtet ist.
Das Bundesgericht wies die Argumentation des Beklagten zurück, wonach eine…