Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] hatte im Jahr 1982 eine Ökonomiebaute mit Remise für sein landwirtschaftliches Gewerbe in [B.] /Kanton Graubünden erstellt, die vom Bund und vom Kanton Graubünden mit insgesamt Fr. 173'300.-- subventioniert wurde. Im Jahr 1989 übernahm [X.] den Bauernhof von seinem Vater und bewirtschaftete eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 17 ha. Wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten gab [X.] seinen Betrieb schrittweise auf und begann, Pensionspferde zu halten. Die Ökonomiebaute stand ab 1998 weitgehend leer und wurde für die Haltung von Pensionspferden und als Abstellplatz für Pferdekutschen verwendet.
Das kantonale Meliorationsamt machte [X.] im Jahr 2000 darauf aufmerksam, dass die Haltung von Pensionspferden in der subventionierten Ökonomiebaute als Zweckentfremdung gelte und zur teilweisen Rückerstattung der Subventionen führen müsse. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft des Kantons Graubünden verpflichtete [X.] mit Verfügung vom 19. Februar 2002, Fr. 75'096.-- an Subventionen zurückzuerstatten.
[X.] erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, das die Beschwerde abwies. [X.] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und eventuell staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde. Es stellte fest, dass die Pensionspferdehaltung in der subventionierten Ökonomiebaute eine Zweckentfremdung darstelle, da die Baute nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werde. Das Gericht befand, dass die Rückerstattung der Subventionen nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen…