Sachverhalt
Der Streit opposes den Mieter eines Gebäudes, X., der Vermieterin, Y. Der Mieter hat einen Teil des Gebäudes seit 1973 gemietet, um dort seine Schule zu betreiben. Der Mietvertrag wurde am 5. April 1991 verlängert. Der Mieter hat die Vermieterin mehrmals, beginnend im Oktober 1991, über Probleme mit der Klimaanlage in den gemieteten Räumen informiert. Trotz dieser Beschwerden hat die Vermieterin die Klimaanlage nicht repariert. Am 8. April 1997 hat der Mieter eine detaillierte Aufstellung der Mängel der Klimaanlage vorgelegt, die 24,49 % der gemieteten Fläche betrafen. Der Mieter hat dann von der Vermieterin die Rückerstattung von 20 % der zwischen Oktober 1992 und November 1997 gezahlten Mietzinsen sowie eine Minderung des Mietzinses für die Zukunft verlangt. Die Vermieterin hat die Klimaanlage im Sommer 1998 repariert.
Der Mieter hat die kantonale Schlichtungsstelle und dann das Bezirksgericht angerufen, das seinen Antrag teilweise gutgeheissen hat. Die Vermieterin hat Berufung eingelegt, die vom Kantonsgericht teilweise gutgeheissen wurde. Der Mieter hat gegen dieses Urteil eine Berufung eingereicht, die vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Berechnung des Ausmasses der Mietzinsminderung bei Mängeln geprüft. Es hat festgestellt, dass die Mietzinsminderung proportional zum Mangel sein muss und sich nach dem Wert des Objekts ohne Mangel bestimmt. Das Bundesgericht hat auch die rechtliche Natur des Anspruchs auf Rückerstattung des Mietzinses wegen eines Mangels der Sache geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass er vertraglicher Natur ist.
Das Bundesgericht hat auch die Frage der Verjährung der Ansprüche auf Rückerstattung von Mietzinsen behandelt. Es hat festgestellt, dass die Verjährung der Ansprüche auf Rückerstattung von Mietzinsen durch…