Art. 259d OR
Herabsetzung des Mietzinses
Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mietzinsherabsetzung wegen Mangel31 Zitierungen
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2Mietvertrag; Mangel der Mietsache, Herabsetzung des Mietzinses20 Zitierungen
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3Mangel der Mietsache; Herabsetzungsquote; Rechtsnatur des Rückerstattungsanpruchs; Verjährung20 Zitierungen
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4Vereinfachtes Verfahren; Hinterlegung von Mietzinsen3 Zitierungen
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5Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für ein Mehrfamilienhaus2 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Miete; fristlose Kündigung wegen Mängeln; Bindung an den Rückweisungsentscheid8 Zitierungen
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8 Zitierungen13.12.2002 · 8 Zitierungen
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zu bestimmen (Dispositionsmaxime), nicht ein (BGE 122 III 20 E. 4d6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.