Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Mietrechtsstreit zwischen der B. GmbH (Klägerin) und der A. AG (Beklagte). Die Klägerin hatte verschiedene Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht und dafür Mietzinse hinterlegt. Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts, da es sich ihrer Meinung nach um eine Handelssache handelte.

Das Bundesgericht musste klären, ob die Hinterlegung der Mietzinse nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO eine Streitigkeit betrifft, für die das vereinfachte Verfahren gilt. Dafür ist der Begriff der "Hinterlegung von Mietzinsen" entscheidend.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Begriff der "Hinterlegung von Mietzinsen" in Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO weit auszulegen ist. Damit sind nicht nur Streitigkeiten um den hinterlegten Mietzins und den Beseitigungsanspruch erfasst, sondern auch alle weiteren Mängelrechte nach Art. 259a Abs. 1 OR, die der Mieter im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens geltend macht.

Die Hinterlegung dient dem Mieter als Druckmittel, um nicht nur…