Art. 259a OR

1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter:
  1. a. den Mangel beseitigt;
  2. b. den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;
  3. c. Schadenersatz leistet;
  4. d. den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vereinfachtes Verfahren; Hinterlegung von Mietzinsen
    · 04.11.2019 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vereinfachtes Verfahren (Anwendungsbereich)
    · 11.09.2023 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Miete; fristlose Kündigung wegen Mängeln; Bindung an den Rückweisungsentscheid
    · 16.07.2019 · 4 Zitierungen
  • Mietvertrag
    · 18.06.2014 · 4 Zitierungen
  • 01.05.2006 · 4 Zitierungen

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