Erwägungen
Die B. AG (Vermieterin, Beschwerdeführerin) und die A. AG (Mieterin, Beschwerdegegnerin) führen seit längerem mehrere Gerichtsverfahren zu Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung der Miete von Ladenflächen an der X.strasse 75/77/79 in Zürich per 31. Januar 2014 respektive deren Verlängerung/Fortsetzung über diesen Zeitpunkt hinaus.
Mit Klage vom 15. September 2021 verlangte die Vermieterin vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, dass die Mieterin ihr Fr. 44'805'529.- zuzüglich Zins für den Zeitraum bis 20. Februar 2020 (Auszug aus dem Mietobjekt) bezahle. Damit verlangt sie die Differenz zwischen dem ab 1. Februar 2014 marktüblichen Entgelt für die Verkaufsfläche und dem von der Mieterin bisher geleisteten Entgelt (in der Höhe des bis 31. Januar 2014 geschuldeten Mietzinses zuzüglich Nebenkosten).
Die Mieterin stellte den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, da einerseits das Handelsgericht für die Beurteilung der Klage sachlich nicht zuständig sei und andererseits eine abgeurteilte Sache vorliege.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Vermieterin gut. Es führt aus, dass das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nicht auf Klagen anwendbar ist, mit denen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ausserhalb eines Verfahrens um Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, Anfechtung der Kündigung oder Erstreckung des Miet- oder…