Sachverhalt
In diesem Fall musste die Eidgenössische Schätzungskommission entscheiden, wie die Entschädigung für ein fluglärmbelastetes Miethaus zu berechnen ist. Die Liegenschaft gehörte den Beschwerdeführern X. und Y. und war dem Fluglärm des Flughafens Zürich ausgesetzt. Die Kommission musste den Minderwert der Liegenschaft aufgrund der Lärmbelastung bestimmen.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei vermieteten Mehrfamilienhäusern, die Wohnzwecken dienen, der lärmbedingte Wertverlust nicht leicht zu ermitteln ist. Im Gegensatz zu Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum, bei denen der Verkehrswert relativ rasch auf äußere Einflüsse wie Lärmbelastungen reagiert, verschlechtert sich bei Mietobjekten die Ertragslage bei Mehrlärm nur langsam. Die meisten Mieter scheuen den Aufwand eines Umzugs und sind eher geneigt, den Mehrlärm zu ertragen. Mietzinsreduktionen aufgrund von Immissionsbeeinträchtigungen sind in der Praxis nur schwer durchsetzbar.
Daher hat für Ertragsliegenschaften, die Wohnzwecken dienen und sich nicht für eine andere, weniger lärmempfindliche Nutzung eignen, eine schematische Beurteilung des fluglärmbedingten Schadens zu erfolgen. Das Bundesgericht weist die Streitigkeit zur Neubeurteilung an die Eidgenössische Schätzungskommission zurück, die über Fachrichter verfügt und mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist.
Das Bundesgericht gibt der Kommission jedoch einige Anhaltspunkte für die vorzunehmenden schematischen Minderwertsermittlungen: So kann das MIFLU-Modell, das zur Bestimmung des lärmbedingten Wertverlusts von selbstgenutztem Wohneigentum entwickelt wurde, als Indikator für die Beeinträchtigung von Mehrfamilienhäusern in den gleichen oder sogar stärker belasteten…