Erwägungen
In diesem Fall hatte X. eine 5,5-Zimmer-Wohnung an H.Y. und F.Y. vermietet. Der Mietvertrag wurde am 14. Januar 1997 abgeschlossen, der Mietzins betrug 2'047 Franken pro Monat zuzüglich 180 Franken Nebenkosten. In den Jahren 2002-2003 wurde in der Nähe der vermieteten Wohnung ein Neubau errichtet, was zu einem gewissen Verlust an Intimität in einem der Schlafzimmer aufgrund der Nähe der Fenster und Balkone des Neubaus führte. Die Mieter beantragten daraufhin eine Mietzinsreduktion, was die Vermieterin ablehnte.
Die Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtverhältnisse stellte den Scheitern des Schlichtungsversuchs fest, woraufhin der Richter angerufen wurde. Das Mietgericht des Kantons Waadt gewährte eine Mietzinsreduktion von 2% aufgrund des Intimitätsverlusts. Gegen dieses Urteil legte die Vermieterin Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt ein, welche abgelehnt wurde.
Daraufhin erhob die Vermieterin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und machte geltend, dass der Bau des Nachbargebäudes keinen Mangel der Mietsache darstelle.
Erwägungen
Laut Bundesgericht setzt der Begriff "Mangel der Mietsache" im Sinne von Art. 259d OR eine Abweichung von dem im Mietvertrag Vereinbarten voraus. Nicht jede Komfortminderung während der Mietdauer stellt zwangsläufig einen Mangel dar.
Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht, dass der Bau des neuen Nachbargebäudes, auch wenn er zu einem gewissen Verlust an Intimität in einem der Schlafzimmer…