Erwägungen

Der Fall betrifft eine Mietzinsherabsetzung gemäß Art. 259d OR, die von den Mietern für die Monate Februar, März und April 2011 geltend gemacht wurde. Die Vorinstanz hatte die Herabsetzung abgewiesen, da die Mieter die Erklärung dazu erst nach ihrer fristlosen Kündigung des Mietvertrags abgegeben hatten.

Im Verfahren vor dem Bundesgericht war strittig, bis zu welchem Zeitpunkt die Herabsetzungserklärung spätestens abgegeben werden muss - ob also auch noch nach Vertragsbeendigung oder nur während des Mietverhältnisses.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam nach eingehender Auslegung von Art. 259d OR zum Schluss, dass keine spezifische zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Herabsetzungserklärung besteht. Diese kann daher auch noch erfolgen, nachdem der Mangel behoben oder der Vertrag beendet wurde.

Zwar sieht das Gesetz vor, dass die Herabsetzung nur für den Zeitraum ab Kenntnis des Mangels durch den Vermieter bis zu dessen Behebung oder Vertragsende gilt. Daraus lässt sich aber keine Frist für die Abgabe der Erklärung ableiten. Diese…