Erwägungen
Mit Vertrag vom 17. Juli 1997 mieteten vier Beklagte von zwei Klägern ein 6-Zimmer-Einfamilienhaus. Im Winter 1997/98 beanstandeten die Mieter die mangelhafte Beheizbarkeit des Hauses und die ungenügende Wärmeisolation. Sie kündigten den Mietvertrag fristlos, was die Vermieter nicht akzeptierten. Die Vermieter klagten auf Zahlung von Mietzinsrückständen und Schadenersatz. Das Obergericht verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von Fr. 12'723.-- nebst Zins, da es die Mängel als mittelschwer einstufte und die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt hielt.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut
- Es erachtet die fristlose Kündigung als rechtlich wirkungslos, da die Voraussetzungen dafür gemäss Art. 259b OR nicht erfüllt waren. Das Mietverhältnis endete daher erst am 30. Juni 1998 ordentlich.
- Bezüglich einer allfälligen Herabsetzung des Mietzinses gemäss Art. 259d OR…