Art. 259b OR

Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter:
  1. a. fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;
  2. b. auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 17.08.2001 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • Miete; fristlose Kündigung wegen Mängeln; Bindung an den Rückweisungsentscheid
    · 16.07.2019 · 4 Zitierungen
  • Mietvertrag; Mängel; Herabsetzung des Mietzinses
    · 22.03.2006 · 4 Zitierungen

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