Sachverhalt

Der Kläger, [A.] , ist Eigentümer von zwei Räumen in einem Altbaus in Brig, die er am 27. März 1995 an den Beklagten, [B.] , für 12 Jahre vermietete. Der Beklagte zahlte den Mietzins bis Ende November 1995, dann stellte er die Zahlungen ein. Der Kläger mahnte den Beklagten und kündigte das Mietverhältnis am 25. April 1996. Der Beklagte rügte verschiedene Mängel, insbesondere eine undichte Decke, und verlangte deren Behebung. Die Mängel wurden nicht behoben, und der Beklagte kündigte das Mietverhältnis am 9. Oktober 1997 fristlos. Der Kläger beantragte beim Bezirksgericht Brig, den Beklagten zur Zahlung der rückständigen Mietzinse zu verurteilen. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht des Kantons Wallis bestätigten die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Beklagten gerechtfertigt war. Der Kläger machte geltend, die Schlichtungsbehörde habe die Ungültigkeit der Kündigung festgestellt, und diese Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Schlichtungsbehörde keine Kompetenz hatte, über die Rechtsgültigkeit der Kündigung zu urteilen, und dass der Entscheid der Schlichtungsbehörde daher nicht in Rechtskraft erwachsen konnte.

Das Bundesgericht prüfte dann, ob der Mangel am Mietobjekt, nämlich die undichte Decke, einen schweren Mangel darstellte, der die fristlose Kündigung rechtfertigte. Es entschied, dass der Mieter den…