Sachverhalt

Die Gesellschaft [E. AG] schloss mit der Gesellschaft [T. AG] einen Werkvertrag über die Lieferung und den Einbau von Türen für eine Baustelle. Nach Abnahme der Arbeiten erhob T. AG Mängelrügen. [E. AG] rechnete daraufhin am 31. Januar 1979 ihre Honorare von CHF 14'915.-- ab, doch [T. AG] weigerte sich zu zahlen. Am 27. Mai 1986 erhob E. AG Klage auf Zahlung beim Zivilgericht des Kantons Glarus. Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt und wies den von [T. AG] erhobenen Einwand der fünfjährigen Verjährung zurück. Auf Berufung von [T. AG] sah das Kantonsgericht die Forderung jedoch als verjährt an. Daraufhin erhob E. AG Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von [E. AG] teilweise gut. Es befand, dass die von [E. AG] erbrachten Arbeiten keine "Handwerkerarbeiten" im Sinne von Art. 128 Abs. 3 OR darstellten, die einer fünfjährigen Verjährung unterliegen. Der Hauptteil der Leistung von [E. AG] bestand nämlich in der Lieferung und dem Einbau von Standardtüren, wobei der manuelle Arbeitsanteil relativ gering war. Daher gilt die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Darüber hinaus wies das Bundesgericht das Argument von [T. AG] zurück, wonach die lange Verzögerung vor Klageerhebung…