Erwägungen
Im Zuge der Neuregelung der Besoldungsordnung wurden die im Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt beschäftigten Kleinklassenlehrkräfte mit Primarlehr- und heilpädagogischem Diplom zum Teil in die Lohnklasse 16, zum Teil in die Lohnklasse 17 überführt. Einige Lehrkräfte wandten sich gegen die Überführung in die Lohnklasse 16 an den Regierungsrat und das Appellationsgericht, welches ihren Rekurs teilweise guthieß. In der Folge beschloss der Regierungsrat, die Rekurrenten rückwirkend auf den 1. März 1996, die übrigen Lehrkräfte mit gleichem Pflichtenheft mit Wirkung ab 1. August 2001 in die Lohnklasse 17 einzureihen.
Die Kleinklassenlehrkräfte A., B. und C. verlangten vom Regierungsrat, ihre Funktion ebenfalls rückwirkend in die Lohnklasse 17 einzureihen, was dieser ablehnte. Dagegen wandten sie sich an das Appellationsgericht, das ihren Rekurs abwies.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragten A., B. und C. dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV verletzt ist, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Allerdings ist den Behörden bei der Wahl der Anknüpfungspunkte für die Festsetzung der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum zuzugestehen, solange die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist.
Für den Bereich der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau gelten strengere Maßstäbe. Hier wurde anerkannt, dass der Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn unter Vorbehalt der Verjährung grundsätzlich auch nachträglich noch geltend gemacht werden kann. Dies muss bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen gleichermassen möglich sein wie bei privatrechtlichen.
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