Erwägungen
Dr. jur. Pierre Zollikofer beauftragte am 26. April 1962 den Architekten-Techniker HTL Albert Bötschi, Pläne und Kostenvoranschlag für ein Einfamilienhaus zu erstellen und die Architektenarbeiten für den Bau zu übernehmen. Am 2. April 1963 widerrief Zollikofer den Auftrag, woraufhin Bötschi ihm am 25. April 1963 Rechnung stellte und am 13. Juli 1963 einen Zahlungsbefehl zustellte. Zollikofer erhob Rechtsvorschlag, machte Bötschi am 22. August 1963 jedoch einen Vergleichsvorschlag, den Bötschi am 3. September 1963 ablehnte.
Am 18. Dezember 1969 machte Bötschi seine Forderung aus dem Architektenauftrag von Fr. 10'736.15 nebst Zins zum Gegenstand eines Sühnebegehrens, und am 27. August 1970 klagte er sie beim Bezirksgericht Bülach ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Honorarforderung des Architekten nicht der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 128 Ziff. 3 OR unterliegt, sondern stattdessen der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 127 OR.
Das Gericht begründete dies damit, dass die Aufzählung in Art. 128 Ziff. 3 OR erschöpfend ist und die Tätigkeit des Architekten nicht als "Handwerksarbeit" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. Architektenleistungen sind vielmehr intellektueller Natur und fallen daher nicht unter die kurze Verjährungsfrist.
Auch…