Erwägungen
C.X. arbeitete seit Beginn seiner Lehre 1962 als Maschinenschlosser bei der Y. AG (Beschwerdegegnerin) und erkrankte 2004 an einem malignen Pleuramesotheliom, der am 10. November 2005 zu seinem Tod führte. Seine Töchter A.X. und B.X. (Beschwerdeführerinnen) traten nach seinem Tod in den Prozess ein und verlangten Schadenersatz und Genugtuung, da die Erkrankung durch Asbestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei.
Die Klage wurde vor dem Arbeitsgericht und dem Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen, da die Ansprüche als verjährt galten. Die Beschwerdeführerinnen erhoben daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Verjährung dem Schuldner die Möglichkeit gibt, sich nach einem bestimmten Fristenlauf der Durchsetzung einer Forderung zu widersetzen. Sie beschlägt weder den Bestand noch die Entstehung einer Forderung, sondern allein deren Durchsetzbarkeit.
Das Gesetz sieht die Verjährung in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit und des gesellschaftlichen Friedens vor. Sie soll den Schuldner vor unbegrenzter Ungewissheit über seine Leistungspflicht bewahren und den Gläubiger dazu anhalten, seine Forderungen innert vernünftiger Frist geltend zu machen.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus vertragswidriger Körperverletzung mit der Verletzung der vertraglichen Pflicht, unabhängig davon, wann der Schaden eintritt. Die Forderungen werden somit sogleich mit der Pflichtverletzung fällig.
Das Bundesgericht sieht keinen Grund, von dieser…