Erwägungen
- Am 1. Mai 1978 verursachte Marc Gergen, am Steuer des Fahrzeugs seines Vaters Félix Gergen, einen Unfall, bei dem Francis Monnin schwer verletzt wurde. - Francis Monnin war bei der Pensionskasse der Republik und des Kantons Jura versichert, die ihm eine Invalidenrente zahlte. - Die Pensionskasse wandte sich gegen Félix Gergen als Halter des Fahrzeugs, um die an Francis Monnin geleisteten Zahlungen zurückzufordern. - Das Kantonsgericht des Jura wies die Klage der Pensionskasse ab, da Félix Gergen nicht passivlegitimiert sei.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Pensionskasse ab. Es ist der Ansicht, dass Artikel 51 Absatz 2 OR auch dann gilt, wenn eine öffentliche, kantonale Pensionskasse Regress gegen den Schädiger nehmen will. Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Reihenfolge der Regressansprüche nicht abweichen, und eine Abtretung seiner Rechte an einen Verantwortlichen ist unwirksam.
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Pensionskasse einem vertraglichen Verantwortlichen gleichgestellt werden muss, der eine Gegenleistung für seine Leistungen erhalten hat. Sie kann daher keinen Regress gegen Félix Gergen nehmen, der nur aufgrund seiner Eigenschaft als nicht verschuldeter Halter des…