Sachverhalt

Der Besitzer eines Schwimmbads, Hans Kalbermatten, hat der Firma Julius Theler den Bau eines Sport-Schwimmbads übertragen. Die Arbeiten wurden von Juni 1960 bis September 1961 ausgeführt. Der Besitzer hat Anzahlungen in Höhe von insgesamt 170 000 Franken auf eine Gesamtrechnung von 220 090,10 Franken geleistet, die von der Firma in Rechnung gestellt wurden. Der Besitzer hat die Zahlung des Restbetrags von 48 744,05 Franken wegen Mängeln bei der Ausführung der Arbeiten verweigert.

Das Kantonsgericht Wallis hat die Firma verurteilt, 38 586 Franken an den Besitzer zu zahlen, aber den Widerklageantrag des Besitzers auf Mängelbeseitigung abgewiesen. Der Besitzer hat Berufung beim Bundesgericht eingelegt und die Mängelbeseitigung sowie die Zahlung von Schadensersatz beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Berufung geprüft und festgestellt, dass die Beschwerde zulässig war. Es hat dann die gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmers und des Architekten gegenüber dem Bauherrn geprüft und festgestellt, dass der Unternehmer für die Mängelbeseitigung verantwortlich war.

Das Bundesgericht hat auch die Frage der Haftungsminderung des Unternehmers wegen des Verschuldens des Architekten geprüft und festgestellt, dass das Verschulden des Architekten…