Erwägungen
In diesem Fall ging es um den Regressanspruch einer Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin 1) gegenüber dem Werkeigentümer (Beschwerdeführer) für Leistungen, die sie aufgrund einer Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung erbracht hatte. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob der Versicherer gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR und Art. 72 VVG einen Rückgriff auf den kausal haftenden Beschwerdeführer nehmen kann.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Versicherer, der den Ersatz des Schadens aus Vertrag übernommen hat, ein aus Vertrag Haft- bzw. Ersatzpflichtiger im Sinne von Art. 51 Abs. 2 OR ist und somit auf der zweiten Stufe der Regressordnung steht. Er kann daher gegenüber dem kausal Haftenden, der ohne Verschulden aufgrund einer Gesetzesvorschrift haftet, keinen Rückgriff nehmen.
Diese Praxis entspricht dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers, dass der Versicherer, der sich durch die Prämien für mögliche Schadensfälle bezahlt macht, den Schaden in der Regel vor einem ohne sein Verschulden Haftenden tragen soll. Eine Änderung dieser Rechtsprechung wurde im vorliegenden Fall abgelehnt, da die Versicherungspraxis sich auf die bestehende Rechtslage eingestellt hat und eine Praxisänderung besonders gewichtige Gründe voraussetzen würde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass eine Änderung der Praxis regelmässig nur begründet werden kann, wenn die neue Lösung einer besseren Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Zwar wurde in der Literatur Kritik an der bestehenden Praxis geübt…