Erwägungen

E.F., ein in Pakistan wohnhafter Nachkomme des verstorbenen A.F., erhob Klage gegen die Schweizer Bank X. mit dem Begehren, Einsicht in sämtliche Konto- und Depotunterlagen des Erblassers zu erhalten. Die drei weiteren Erben, B.F., C.F. und D.F., traten dem Verfahren als Nebenintervenienten bei.

Das Handelsgericht Zürich erklärte sich für international und örtlich zuständig, da der Kläger E.F. seinen Wohnsitz in Pakistan hat und somit ein internationales Element vorliegt. Das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) ist daher anwendbar.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 LugÜ einen Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element, wie den Wohnsitz des Klägers im Ausland, voraussetzt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat und der Kläger in Pakistan wohnt.

Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass das Einsichtsbegehren nicht unter den Ausschluss für erbrechtliche Streitigkeiten in Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ fällt. Zwar kann ein erbrechtlicher Anspruch gegenüber der Bank bestehen, für den das LugÜ keine Zuständigkeit…