Art. 112 IPRG
1 Für Klagen aus Vertrag sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
2 Für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich9 Zitierungen
-
2Gerichtsstand bei Mietstreitigkeiten über unbewegliche Sachen im internationalen Verhältnis (Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ; Art. 112 IPRG; Art. 23 GestG)4 Zitierungen
-
3Art. 36 und 52 LugÜ, Art. 20 IPRG, Art. 29 BV0 Zitierungen
-
4Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Niederlassung bei arbeitsrechtlichen Klagen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
2 Zitierungen27.01.2005 · 2 Zitierungen
-
Internationale Zuständigkeit; Unzuständigkeitseinrede1 Zitierungen
-
Örtliche Zuständigkeit1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.