Erwägungen

Die Mitglieder der Interessengemeinschaft (IG) Y., die Stockwerkeigentümer des Aparthotels "Y." in C. sind, haben gegen die X.Y. AG und deren Verwaltungsratspräsidenten Dr. A. Klage erhoben. Sie fordern die Zahlung von Mietzins für die Bewirtschaftung ihrer Apartments sowie die Herausgabe des Bruttoertrags der Beherbergung nach Einstellung des Hotelbetriebs.

Das Bezirksgericht Surselva trat auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Das Kantonsgericht Graubünden hob diese Entscheidung jedoch auf und erklärte das Bezirksgericht Surselva als örtlich zuständig.

Die Beschwerdeführer beantragten dem Bundesgericht, auf die Klage nicht einzutreten, da eine Verletzung von Art. 23 GestG vorliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht unterscheidet bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen Inlandsachverhalten und internationalen Sachverhalten:

Für die Klagen der Beschwerdegegner mit Wohnsitz in der Schweiz (Ziff. 1, 2 und 4a des Rechtsbegehrens) ergibt sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Surselva aus den Art. 23, 7 Abs. 2 und 25 GestG.

Für die Klagen der übrigen Beschwerdegegner mit Wohnsitz im Ausland bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen. Dabei kommt für Ziff. 1 des Rechtsbegehrens (Mietzins) Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ zur Anwendung, wonach die Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig sind. Da das IPRG keinen speziellen Gerichtsstand für Mietstreitigkeiten vorsieht, sind gemäß den allgemeinen Vertragsgerichtsständen die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten…