Erwägungen
B. (die Klägerin) arbeitete als Verkäuferin in einem Sportgeschäft in X., das dem Einzelunternehmen Ski-Shop A. mit Sitz in Y. gehört, wie aus dem Handelsregisterauszug hervorgeht. Die Klägerin hat beim zuständigen Bezirksgericht für Y. Klage gegen A. (den Beklagten) erhoben, gestützt auf den Wohnsitz des Beklagten in Y. für die örtliche Zuständigkeit. Der Beklagte hat die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, da er seinen Wohnsitz in Z. hat. Das Bezirksgericht hat die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen. Auf Beschwerde des Beklagten hat das Kantonsgericht die Zuständigkeit des Bezirksgerichts bestätigt, mit der Begründung, dass der Beklagte eine im Handelsregister eingetragene Niederlassung in Y. hat und die Klage eine mit dem Betrieb dieser Niederlassung zusammenhängende Forderung betrifft. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beklagten ab.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass Art. 5 GestG die Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Niederlassung für Klagen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Niederlassung vorsieht, einschließlich Klagen aus Arbeitsrecht. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der von der herrschenden Lehre unterstützt wird, neben dem Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Sitzes des Beklagten und dem in Art. 24 Abs. 1 GestG vorgesehenen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts auch den Gerichtsstand des Ortes der Niederlassung zuzulassen. Diese Lösung steht auch…