Sachverhalt

Die Y. GmbH erwirkte beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land die Vollstreckbarerklärung eines Teil-Urteils des Landgerichts Hamburg gegen X. Die Beschwerdeführerin X. erhob dagegen "Einsprache" beim Obergericht des Kantons Luzern, welche jedoch als verspätet abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf, da dieses den Wohnsitzbegriff nach Art. 20 IPRG anstelle des Wohnsitzbegriffs nach Art. 24 ZGB hätte anwenden müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass im Rahmen der Vollstreckung nach dem Luganer Übereinkommen internationale Verhältnisse vorliegen. Daher ist für die Bestimmung des Wohnsitzes nach Art. 52 LugÜ nicht der Wohnsitzbegriff des ZGB, sondern der Wohnsitzbegriff des IPRG massgebend. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Das Obergericht hätte somit Feststellungen dazu treffen müssen, wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt befand, um zu bestimmen, welche Rechtsmittelfrist nach Art. 36 LugÜ anwendbar ist.

Sollte sich ergeben, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Schweiz, sondern in einem…