Sachverhalt

Der Beschwerdegegner, ein pakistanischer Staatsbürger, erhob Klage gegen die [X.] (Beklagte) beim Handelsgericht Zürich, um Einsicht in Konten- und Depotunterlagen zu erhalten, die auf den Namen seines verstorbenen Vaters lauteten. Die Beklagte verweigerte die Auskunftserteilung unter Berufung auf das schweizerische Bankkundengeheimnis und verlangte ein gemeinsames Begehren sämtlicher vier Erben. Die Beschwerdeführer, die Geschwister des Beschwerdegegners, schlossen sich dem Verfahren als Nebenintervenienten an und übernahmen die Fortführung des Prozesses auf eigene Kosten, nachdem die Beklagte die Fortführung des Prozesses ihnen überließ.

Das Handelsgericht wies die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ab und erklärte sich für zuständig. Die Beschwerdeführer legten Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein, das nicht auf die Beschwerde eintrat. Die Beschwerdeführer beantragten dem Bundesgericht, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts und den Beschluss des Handelsgerichts aufzuheben und auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer als Nebenintervenienten und Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hatten und somit zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert waren. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts zulässig sei, soweit dieser die Zuständigkeit betreffe.

Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots durch das Kassationsgericht zurück, da dieses sich mit der Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime auseinandergesetzt hatte. Das Gericht entschied auch,…