Erwägungen
A.A. ist der Vater von B.A. und C.A., die bei ihrer Mutter D. in Frankreich leben. Da A.A. in der Schweiz erwerbstätig ist, hat er Anspruch auf Familienzulagen für seine Kinder. Zunächst erhielt er die Differenz zu den in Frankreich ausgerichteten Zulagen, ab März 2016 besteht Anspruch auf die vollen Zulagen.
D. stellte am 13. Mai 2016 einen Antrag auf direkte Auszahlung der Familienzulagen an sie, da A.A. diese bis dahin nicht an sie weitergeleitet habe. Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel wies A.A.s Arbeitgeberin an, die Zulagen direkt an D. auszubezahlen. A.A. erhob dagegen Einsprache, die abgewiesen wurde.
In Gutheissung der Beschwerde des A.A. hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Kasse zurück. Die Familienausgleichskasse reichte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass A.A. als anspruchsberechtigte Person zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine Kinder verpflichtet ist und daher die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen an D. als Obhutsberechtigte überweisen muss.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind (oder ihr gesetzlicher Vertreter), verlangen, dass ihr die Zulagen…