Art. 8 FamZG
Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge
Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auszahlung der Familienzulagen an Dritte6 Zitierungen
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2Anrechnung der IV-Kinderrente bei der Komplementärrente0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen13.10.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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