Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.A.] (geb. 1959), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Franz Zimmermann
  • Beschwerdegegnerin: [B.A.] (geb. 1977), vertreten durch Rechtsanwältin Céline Hofer

Sachverhalt:

  • [A.A.] und [B.A.] heirateten im Jahr 2007 und haben drei Söhne: [C.A.] (geb. 2009), [D.A.] (geb. 2012) und [E.A.] (geb. 2015).
  • Nach einer Restrukturierung wurde [A.A.] 2017 frühpensioniert.
  • Im Januar 2018 verließ [B.A.] mit den Kindern die Familienwohnung in [U.] und zog nach [V.] zur Krebsbehandlung.
  • Beide Ehegatten haben neue Beziehungen eingegangen.
  • Am 4. April 2018 beantragte [B.A.] beim Kreisgericht St. Gallen Massnahmen zum Getrenntleben, die am 13. November 2018 geregelt wurden.
  • Das Kantonsgericht St. Gallen änderte diese Regelung teilweise ab und verpflichtete [A.A.] zu höheren Unterhaltsbeiträgen.
  • [A.A.] reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die am 21. Juni 2021 entschieden wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des [A.A.] gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen. Die Hauptpunkte der Prüfung waren die örtliche Zuständigkeit der st. gallischen Gerichte, die Obhutszuteilung, die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts sowie die Höhe der Unterhaltsbeiträge.

Zunächst wurde die örtliche Zuständigkeit der st. gallischen Gerichte bestätigt, da die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz in [V.] hat und das Kreisgericht St. Gallen für das Eheschutzgesuch zuständig war. Die Argumente des Beschwerdeführers zur fehlenden Zuständigkeit wurden als unbegründet abgetan.

Bei der Obhutszuteilung wurde festgestellt, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind und die aktuelle Wohnsituation der Kinder in der Ostschweiz für die Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin spricht. Die Anhörungen der Kinder bestätigten, dass die Mutter die Hauptbezugsperson ist und die Kinder sich in der aktuellen Betreuungssituation…