Art. 17 BVG
Kinderrente
1 Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente.
2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches (ZGB) nicht berührt.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Invalidenkinderrente; Aktivlegitimation; Drittauszahlung2 Zitierungen
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2Art. 6, Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 BVG: Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VKL.2011.331 ZitierungenVKL.2011.33· 24.04.2012 · 1 Zitierungen
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Normenkontrolle über § 27 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 19991 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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