Art. 9 FamZG

Auszahlung an Dritte

1 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Abs. 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auszahlung der Familienzulagen an Dritte
    · 20.12.2017 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 21.09.2023 · 1 Zitierungen
  • 13.10.2020 · 1 Zitierungen
  • VG.2014.00007
    07.05.2014 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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