Art. 9 FamZG
Auszahlung an Dritte
1 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Abs. 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auszahlung der Familienzulagen an Dritte6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen13.10.2020 · 1 Zitierungen
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VG.2014.000071 Zitierungen07.05.2014 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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